China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt
Die China Construction Bank mit Sitz in Peking wurde im Jahr 1954 durch Beschluss des Staatsrates der Volksrepublik China gegründet. Es handelt sich um eine Staatsbank in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts der Volksrepublik China. In der Bundesrepublik Deutschland unterhält die Bank seit Juni 1999 eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung, die gemäß Par. 53 Abs. 1 KWG als Kreditinstitut gilt. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgte am 15.09.1999.
Geschäftszweck der Bank ist die Förderung des Handels zwischen Deutschland, Europa und China. Durch direkte Anbindung an das europäische Clearingsystem (Target 2) wickelt die Bank den bargeldlosen Zahlungsverkehr ab und fungiert zudem als Clearingzentrale für die Gesamtbank in Europa.
Unsere Geschäftsaktivitäten im Einzelnen:
- Entgegennahme von Kundeneinlagen
- Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten
- Ankauf von Wechseln und Schecks
- Abwicklung und Finanzierung des kompletten bankgeschäftlichen Auslandsgeschäftes
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
- Abwicklung von Devisengeschäften
- Durchführung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs
- Beratung und Kontaktherstellung für deutsche, europäische und chinesische Unternehmen die jeweils auf den anderen Märkten Handelsgeschäfte abwickeln wollen oder Geschäftspartner/ Investitionsmöglichkeiten suchen.
Wir bieten Ihnen:
- kompetente, schnelle und kostengünstige Lösungen aller bankgeschäftlicher Aktivitäten
- Beratung, Hilfestellung und Problemlösungen bei bilateralen Geschäften
- Zugang zu unseren exzellenten Netzwerksverbindungen unserer Zentrale in China
Unser Ziele:
- Aufbau und Pflege langjähriger vertrauensvoller Geschäftskontakte zu deutschen und europäischen Firmen mit China Bezug sowie schnelle, effiziente und kostengünstige Abwicklung sämtlicher Bangeschäfte
- Ihre Zufriedenheit mit unserem Hause
Solvabilitätsbericht:
Circular 22/2009 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV):
|
 |